Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zur Abnahme von Prüfungen sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Bestellung als Prüferin oder Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während einer Dienstverhinderung gemäß § 52 Abs 2 und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.Die Bestellung als Prüferin oder Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(3)Absatz 3Prüferinnen und Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1.Ziffer einssie es verlangen;
2.Ziffer 2sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;
3.Ziffer 3infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;
4.Ziffer 4sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder
5.Ziffer 5die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
(4)Absatz 4Die Bestellung zum Prüferin oder Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie spätestens drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5)Absatz 5Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen im Ausbildungslehrgang oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
(6)Absatz 6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
(7)Absatz 7Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen sowie der Einzelprüferinnen und -prüfer zu unterrichten.
(8)Absatz 8Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer zugewiesen. Die Prüfungstermine sind den Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
(9)Absatz 9Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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