Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 137 MagBeG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 137 MagBeG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 137 MagBeG