§ 137 MagBeG § 137

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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