Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsZum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 90 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (Paragraph 90, Absatz 2,), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
2.Ziffer 2Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Bediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge; oder
3.Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Bedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sind die §§ 71, 73, 177b Abs 4, 172 Abs 1 und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet § 86 Abs 2 Anwendung.Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sind die Paragraphen 71,, 73, 177b Absatz 4,, 172 Absatz eins und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet Paragraph 86, Absatz 2, Anwendung.
(3)Absatz 3Die Bediensten haben den Grund der Maßnahme oder deren Verlängerung und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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