Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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