(1) Beamtinnen und Beamte sind zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Verordnung des Gemeinderats geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
(4) Ist für die Beamtin oder den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann sie bzw er diese an Stelle ihres bzw seines Amtstitels führen.
(5) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten an Stelle ihres bzw seines Amtstitels oder ihrer bzw seiner Verwendungsbezeichnung der für ihre bzw seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel bzw die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen bzw deren Führung sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Sie bzw er hat dabei dem Amtstitel oder der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) hinzuzufügen.
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