§ 104 MagBeG § 104

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder einer oder einem von ihr bzw ihm bestellten Bediensteten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter und eine Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Magistratsdirektorin oder vom Magistratsdirektor mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten für dieselbe Zeit zu entsenden.

(3) Entsendet der Hauptausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, hat die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor die erforderlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Vertragsbedienstete oder solche Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(5) Die Bediensteten haben der Bestellung bzw Entsendung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.

(6) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht:

1.

von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;

2.

während einer Suspendierung;

3.

während einer Außerdienststellung;

4.

während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;

5.

während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(7) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet:

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer;

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe;

3.

mit der Abberufung (Abs 10);

4.

mit der Versetzung ins Ausland;

5.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(8) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Bestellung bzw Entsendung neuer Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(9) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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