Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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