§ 54 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWird der oder dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw er angehört, hat sie bzw er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  2. (2)Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Absatz eins, abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
    1. 1.Ziffer einsaus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
    2. 2.Ziffer 2aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Bedienstete ihrer bzw seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. 1.Ziffer einseine Namensänderung,
    2. 2.Ziffer 2eine Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann,
    4. 4.Ziffer 4die Änderung des Wohnsitzes,
    5. 5.Ziffer 5den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
    6. 6.Ziffer 6den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
    7. 7.Ziffer 7eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.
  4. (4)Absatz 4Im Fall des Abs 3 Z 7 hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 7, hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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