(1) Den Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung gemäß Abs 1 ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Bediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
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