§ 148 MagBeG § 148

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:

1.

der Verweis;

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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