(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(3) Haben Bedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst binnen achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
(4) War ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs 1 oder 2 genannten Zeitpunkt nicht möglich, weil die oder der Bedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderung ein.
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