(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
1. | die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn sie bzw er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist; oder | |||||||||
2. | der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts oder Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist. |
(2) Der oder dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
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