Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
1. | Partieführerin oder Partieführer, | |||||||||
2. | Vorarbeiterin oder Vorarbeiter, | |||||||||
3. | Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter oder | |||||||||
4. | Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr. |
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