(1) Beförderung ist die Ernennung von Beamtinnen und Beamten oder die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe.
(2) Bei der Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Dienstalters ist § 164 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gemäß § 164 Abs 1 Z 2 lit a zur Gänze vorangestellten Zeiten unberücksichtigt bleiben.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe einer oder eines Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält die bzw der Bedienstete die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe oder, wenn ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rücken Bedienstete in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(5) Haben Bedienstete das Gehalt der Dienstklasse, in die sie ernannt bzw eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Werden Bedienstete der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend von Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
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