§ 39c MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Bediensteten mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. 1.Ziffer einssich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
    4. 4.Ziffer 4die oder der Bedienstete nachweist, dass in dem von ihr oder ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.

Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.

  1. (2)Absatz 2In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsArt, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
    3. 3.Ziffer 3die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. 4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  2. (2a)Absatz 2 aAnregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Abs 1 vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.Anregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen nach Abs 1 entfällt,eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
    2. 2.Ziffer 2die oder der Bedienstete einer sich aus Abs 1 Z 3 oder Abs 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,die oder der Bedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3die oder der Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    4. 4.Ziffer 4die oder der Bedienstete ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
In Kraft seit 08.07.2023 bis 31.07.2024
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