Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsEine Kinderzulage von 0,9 % des Bemessungswertes monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:Eine Kinderzulage von 0,9 % des Bemessungswertes monatlich gebührt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
1.Ziffer einseheliche Kinder;
2.Ziffer 2legitimierte Kinder;
3.Ziffer 3Wahlkinder;
4.Ziffer 4uneheliche Kinder;
5.Ziffer 5sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der oder des Bediensteten angehören und die bzw der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Absatz 2Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Absatz eins, Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.
(3)Absatz 3Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
1.Ziffer einsberücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
2.Ziffer 2weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(4)Absatz 4Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte bzw eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Absatz 2, oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte bzw eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(5)Absatz 5Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ihr bzw sein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem bzw seinem Haushalt angehört und sie bzw er, abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6)Absatz 6Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete der Stadt für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
1.Ziffer einsdie Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;
2.Ziffer 2die Person, deren Haushalt das Kind angehört;
3.Ziffer 3die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;
4.Ziffer 4die ältere Person.
(7)Absatz 7Dem Haushalt einer oder eines Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der bzw des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8)Absatz 8Die Bediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache oder, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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