Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
1.Ziffer einsdurch Tod;
2.Ziffer 2durch einverständliche Lösung,
3.Ziffer 3durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt,
4.Ziffer 4durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt, aus dem der bzw dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,
5.Ziffer 5durch vorzeitige Auflösung,
6.Ziffer 6durch Zeitablauf nach § 174 Abs 9,durch Zeitablauf nach Paragraph 174, Absatz 9,,
7.Ziffer 7durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richterin oder Richter eines Landesverwaltungsgerichts oder zum Bund als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts;
8.Ziffer 8bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde,
9.Ziffer 9bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
10.Ziffer 10mit Ablauf des Jahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.
(2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 29, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 26, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennVor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 29,) oder durch Kündigung (Paragraph 26,) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind;
2.Ziffer 2das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im § 26 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis von der Stadt aus den im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
3.Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 29 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 29, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(6)Absatz 6Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung;
2.Ziffer 2die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
3.Ziffer 3die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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