(1) Der Magistrat hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen der oder dem Bediensteten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis er für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes der oder des Vorgesetzten oder des Antrages der oder des Bediensteten beim Magistrat.
(2) Die Mitteilung des Magistrats gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1. | wenn der Magistrat dem von der oder dem Bediensteten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt; | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen, wenn | |||||||||
a) | die oder der Bedienstete schriftlich zustimmt oder | |||||||||
b) | weder die oder der Bedienstete noch der Magistrat innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anruft. |
(3) Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält der Magistrat die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(6) Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.
(7) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(8) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission.
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