Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
(1)Absatz einsDer Magistrat hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen der oder dem Bediensteten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis er für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes der oder des Vorgesetzten oder des Antrages der oder des Bediensteten beim Magistrat.
(2)Absatz 2Die Mitteilung des Magistrats gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,Die Mitteilung des Magistrats gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1.Ziffer einswenn der Magistrat dem von der oder dem Bediensteten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt;
2.Ziffer 2in den übrigen Fällen, wenn
a)Litera adie oder der Bedienstete schriftlich zustimmt oder
b)Litera bweder die oder der Bedienstete noch der Magistrat innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anruft.
(3)Absatz 3Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4)Absatz 4Hält der Magistrat die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.Hält der Magistrat die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5)Absatz 5Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.
(7)Absatz 7(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 107/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2025,).
(8)Absatz 8Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission.Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG obliegt abweichend vom Paragraph 13, Absatz 2, DVG der Leistungsfeststellungskommission.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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