§ 44 MagBeG § 44

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Bediensteten zur Dienstleistung an einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Stadt liegen und

1.

Aufgaben, die bisher von der Stadt durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 30); oder

3.

die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten dieser schriftlich zustimmen.

(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Stadt und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Dienstzuweisung;

2.

die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Stadt treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

3.

Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Stadt treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.

(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Bedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Stadt bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43b MagBeG
§ 45 MagBeG