Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
1.Ziffer einsbei Bediensteten im Gehaltssystem alt die für ihren oder seinen Arbeitsplatz vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2.Ziffer 2eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages oder den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.
(3)Absatz 3Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
1.Ziffer einsauf einen höheren als den für sie oder ihn in Betracht kommenden niedrigsten Arbeitsplatz ernannt oder
2.Ziffer 2in eine höhere als die auf Grund des Erfahrungsanstiegs in Betracht kommende Einkommensstufe eingereiht wurde,
kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
(4)Absatz 4Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.Bei der Einrechnung gemäß Absatz 2 und der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie Schuld der Beamtin oder des Beamten ist gering.
2.Ziffer 2Die Tat hat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.
3.Ziffer 3Der Definitivstellung stehen keine dienstlichen Interessen entgegen.
(6)Absatz 6Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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