Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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