§ 193 MagBeG § 193

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.

2.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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