Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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