Die Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der Grundausbildung ist vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. Dabei können Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen vorgesehen werden. In der Verordnung des Gemeinderates ist zum Prüfungsverfahren weiter Folgendes zu bestimmen:
1. | Ob die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen ist oder aus einer praktischen Arbeit besteht bzw eine Kombination dieser Elemente darstellt; | |||||||||
2. | ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu bestimmen. Er bzw sie hat auch bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen; | |||||||||
3. | in welchem Ausmaß praktische Prüfungen abzulegen sind; | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüferin oder Prüfer (§ 35); | |||||||||
5. | ob bzw in welchen Gegenständen Prüfungen vor einer Prüfungskommission abzulegen sind, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Bestellung der Mitglieder; | |||||||||
6. | in welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungen wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig; | |||||||||
7. | nähere Bestimmungen zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 36 Abs 6); | |||||||||
8. | nähere Bestimmungen zur Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen sowie zu den Erfordernissen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung bzw ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gelten (§ 37). |
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