(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 74 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsbedienstetenverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das der Beamtin oder dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsbedienstetenverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf sie bzw er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsbedienstetenverhältnisses verfallen wäre.
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