§ 118 MagBeG § 118

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und die andere Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Jedem Senat muss je ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Gemeinderates und aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Personalvertretungsorgans bestellten Magistratsbediensteten angehören.

(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen oder -richtern dürfen nur Magistratsbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Beamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zur fachkundigen Laienrichterin oder zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leiten.

(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Magistratsbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 118 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 118 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 118 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 118 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 117 MagBeG
§ 119 MagBeG