(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
(2) Nachtschwerarbeitsmonate im Sinn dieser Bestimmung sind solche Kalendermonate, in denen die Beamtin oder der Beamte an mindestens sechs Tagen jeweils in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst geleistet hat, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Beamtin oder des Beamten gehandelt hat.
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