§ 2 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:

  1. A.AAllgemeine Begriffe:
  2. 1.Ziffer einsArbeitsplatz: die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Verwendungen), die – insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Magistratsorganisation gesehen und im Stellenplan ausgewiesen – einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet. Haushaltsrechtlich entspricht ein Arbeitsplatz einer Planstelle.
  3. 2.Ziffer 2Beamtinnen und Beamte: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.
  4. 3.Ziffer 3Berufsfamilie: eine Gruppe zueinander facheinschlägiger Modellstellen bzw Modellfunktionen; jede Modellstelle gehört zumindest einer Berufsfamilie an.
  5. 4.Ziffer 4Betriebe der Stadt: Dienststellen, die
    1. a)Litera anach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
    2. b)Litera bauf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
  6. 5.Ziffer 5Dienststellen: Ämter, Amtsstellen, Abteilungen und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
  7. 6.Ziffer 6Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Magistratsdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen, geordnet nach Berufsfamilien.
  8. 7.Ziffer 7Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.
  9. 8.Ziffer 8Modellstelle: Abstrakte Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbaren Arbeitsplätzen, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird.
  10. 9.Ziffer 9Vertragsbedienstete: Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und nicht gemäß § 1 Abs 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.Vertragsbedienstete: Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.
  11. B.BBesoldungsrechtliche Begriffe:
  12. 1.Ziffer einsBemessungswert: ein Ausgangswert für die Berechnung von im Gesetz bestimmten Monatsbezügen, Einkommen oder Bezugs- bzw Einkommensbestandteilen. Der Bemessungswert entspricht in der Höhe dem jeweils geltenden Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Gehaltsstufe 2 in der Dienstklasse V.Bemessungswert: ein Ausgangswert für die Berechnung von im Gesetz bestimmten Monatsbezügen, Einkommen oder Bezugs- bzw Einkommensbestandteilen. Der Bemessungswert entspricht in der Höhe dem jeweils geltenden Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Gehaltsstufe 2 in der Dienstklasse römisch fünf.
  13. 2.Ziffer 2Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet.
  14. 3.Ziffer 3Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund des Erfahrungsanstiegs und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt.
  15. 4.Ziffer 4Einkommensschemas: die in der Anlage 3 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Magistratsdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Gehälter der vollbeschäftigen Bediensteten im Gehaltssystem neu. Beziehen sich Hinweise im Gesetzestext auf das Schema 1, wird dies mit der Kurzbezeichnung „aus S 1“ zum Ausdruck gebracht; gleiches gilt für das Schema 2.
  16. 5.Ziffer 5Erfahrungsanstieg: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 168c als einschlägige oder nützliche Beschäftigungszeiten oder als Karenzzeiten angerechnet worden sind.Erfahrungsanstieg: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß Paragraph 168 c, als einschlägige oder nützliche Beschäftigungszeiten oder als Karenzzeiten angerechnet worden sind.
  17. 6.Ziffer 6Gehaltssystem alt: das im Magistratsdienst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 anzuwendende, auf Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen basierende Entlohnungskonzept.Gehaltssystem alt: das im Magistratsdienst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, anzuwendende, auf Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen basierende Entlohnungskonzept.
  18. 7.Ziffer 7Gehaltssystem neu: das im Magistratsdienst mit dem Gesetz LGBl Nr 93/2022 eingeführte, auf Modellstellen, Einkommensbänder und Einkommensstufen beruhende Entlohnungskonzept.Gehaltssystem neu: das im Magistratsdienst mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, eingeführte, auf Modellstellen, Einkommensbänder und Einkommensstufen beruhende Entlohnungskonzept.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 MagBeG
§ 3 MagBeG