Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
(2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus:
1.Ziffer einsdem Gehalt, das außer in den in Abs 4 und 5 genannten Fällen durch das Einkommensschema und das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 39b), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß § 168c), unddem Gehalt, das außer in den in Absatz 4 und 5 genannten Fällen durch das Einkommensschema und das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (Paragraph 39 b,), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß Paragraph 168 c,), und
b)Litera bder Kinderzulage (§ 177a), der Kinderzulage (Paragraph 177 a,),
c)Litera cder Wahrungszulage bei Rückreihung (§ 168h);der Wahrungszulage bei Rückreihung (Paragraph 168 h,);
d)Litera dder Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung (§ 168f) undder Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung (Paragraph 168 f,) und
e)Litera eder Zulage der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors gemäß § 32 Abs 5 des Salzburger Stadtrechtes 1966.der Zulage der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Salzburger Stadtrechtes 1966.
(3)Absatz 3Die Gehälter der Einkommensbänder der Einkommensschemas S 1 und S 2 sind in der Anlage 4 festgelegt.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs 1 gebührt:Abweichend von Absatz eins, gebührt:
1.Ziffer einsPraktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Gehalt in der Höhe von 40 % des Gehalts der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus S 1;
2.Ziffer 2Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Gehalt in der Höhe von 60 % des Gehalts der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus S 1;
3.Ziffer 3Personen, die zur Unterstützung bei der Bewältigung der Covid-19 Pandemie beschäftigt werden, ein Gehalt in der Höhe von 100 % des Gehalts der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes aus S 1.
(4a)Absatz 4 aLehrlingen gebührt ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
1.Ziffer einsim ersten Lehrjahr 32 % des Bemessungswertes;
2.Ziffer 2im zweiten Lehrjahr 40 % des Bemessungswertes;
3.Ziffer 3im dritten Lehrjahr 48 % des Bemessungswertes;
4.Ziffer 4im vierten Lehrjahr 56 % des Bemessungswertes.
(5)Absatz 5Außer dem Monatsbezug gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht die oder der Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(6)Absatz 6Mit dem Monatsbezug sind bei vollbeschäftigten Bediensteten, die den Modellfunktionen Führung I, II, IIIa und IIIb zugeordnet sind, auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei in den Modellfunktionen Führung I 10%, Führung II 8 % und in den Modellfunktionen Führung IIIa und IIIb 5% des Monatsbezuges als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.Mit dem Monatsbezug sind bei vollbeschäftigten Bediensteten, die den Modellfunktionen Führung römisch eins, römisch II, römisch III a und römisch III b zugeordnet sind, auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei in den Modellfunktionen Führung römisch eins 10%, Führung römisch II 8 % und in den Modellfunktionen Führung römisch III a und römisch III b 5% des Monatsbezuges als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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