§ 177b MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beamtinnen und Beamten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2):Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Absatz 2,):
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten, die bis zum 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr bis einschließlich 31. Dezember 2017 vollenden werden:

im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.
  1. 2.Ziffer 2bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2017 vollenden werden:
im Zeitraum
  1. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage besteht:

    1.Ziffer eins im Gehaltssystem alt aus:

    1. a)Litera adem Gehalt;
    2. b)Litera bden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;
    3. c)Litera cden Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen;
    4. d)Litera dden anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG);den anspruchsbegründenden Nebengebühren (Paragraph 61, LB-PG);
    5. 2.Ziffer 2im Gehaltssystem neu aus:
      1. a)Litera adem Gehalt;
      2. b)Litera bder Erschwernisabgeltung;
      3. c)Litera cder Wahrungszulage bei Rückreihung;
      4. d)Litera dden anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).den anspruchsbegründenden Nebengebühren (Paragraph 61, LB-PG).
    Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Absatz 2,) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
  2. (4)Absatz 4Für Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Beamtinnen und Beamten nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind oderdie Beamtinnen und Beamten nach den Paragraphen 71, oder 72 teilbeschäftigt sind oder
    2. 2.Ziffer 2die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG 1979 oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG 1979 oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 3 Z 1 lit a bis c und Abs 3 Z 2 lit a und b angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 172 ergibt.umfasst die Bemessungsgrundlage die im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c und Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 172, ergibt.
  3. (5)Absatz 5Abweichend von Abs 4 können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:Abweichend von Absatz 4, können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 72 Abs 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes;für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter Paragraph 72, Absatz eins, fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes;
    2. 2.Ziffer 2für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 88) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (Paragraph 88,) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;
    3. 3.Ziffer 3für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß den §§ 71, 72a, 72b und 92 Abs 1 sowie während einer Rahmenzeit nach § 91 Abs 2, längstens jedoch für insgesamt sieben Jahre.für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß den Paragraphen 71,, 72a, 72b und 92 Absatz eins, sowie während einer Rahmenzeit nach Paragraph 91, Absatz 2,, längstens jedoch für insgesamt sieben Jahre.
  4. (6)Absatz 6Wird die Erklärung gemäß Abs 5 spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.Wird die Erklärung gemäß Absatz 5, spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
  5. (7)Absatz 7Nach den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 freigestellte oder nach den §§ 108 Abs 3 oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.Nach den Paragraphen 107,, 108 Absatz eins, oder 110 freigestellte oder nach den Paragraphen 108, Absatz 3, oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
  6. (8)Absatz 8Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach § 172 Abs 5 gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach Paragraph 172, Absatz 5, gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
  7. (9)Absatz 9Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben die Beamtinnen und Beamten für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihnen keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
  8. (10)Absatz 10Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter § 85 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 3) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 5 und 6 sinngemäß Anwendung.Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter Paragraph 85, Absatz 4, fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Absatz 3,) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Absatz 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
  9. (11)Absatz 11Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
    1. 1.Ziffer einswährend Karenzen nach dem MSchG oder VKG oder Karenzurlaube nach § 88 oderwährend Karenzen nach dem MSchG oder VKG oder Karenzurlaube nach Paragraph 88, oder
    2. 2.Ziffer 2während eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  10. (12)Absatz 12Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 177b MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 177b MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 177b MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 177b MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 177b MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 177a MagBeG
§ 177c MagBeG