Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsEine Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 1 und 2 (Höher- bzw Rückreihung) bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband. Die Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 3 (Umreihung) hat nur die im Abs 2 genannten Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge. Eine Zuordnungsänderung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Höher- bzw Rückreihung) bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband. Die Zuordnungsänderung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, Ziffer 3, (Umreihung) hat nur die im Absatz 2, genannten Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2)Absatz 2Eine mit einem Wechsel des Einkommensschemas verbundene Umreihung bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband, wobei keine Änderung der Einstufung, des für den Erfahrungsanstieg im neuen Einkommensbandes maßgebenden Zeitraums sowie (unter Berücksichtigung des § 43a Abs 2 zweiter Satz) des der bzw dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.Eine mit einem Wechsel des Einkommensschemas verbundene Umreihung bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband, wobei keine Änderung der Einstufung, des für den Erfahrungsanstieg im neuen Einkommensbandes maßgebenden Zeitraums sowie (unter Berücksichtigung des Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz) des der bzw dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
(3)Absatz 3Für die Einstufung bei einer Höherreihung gelten folgende Bestimmungen:
1.Ziffer einsMit dem Wirksamwerden der Höherreihung (§ 43a Abs 5) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung (§ 168e) dem Vergleichseinkommen (Z 2) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch höchstens in die letzte Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle erfolgen.Mit dem Wirksamwerden der Höherreihung (Paragraph 43 a, Absatz 5,) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) dem Vergleichseinkommen (Ziffer 2,) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch höchstens in die letzte Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle erfolgen.
2.Ziffer 2Für die Berechnung des Vergleichseinkommens sind als erster Schritt dem aktuellen Gehalt der bzw des Bediensteten allfällige vor Beginn der Zuordnung auf den höherwertigen Arbeitsplatz gebührende Bezugsbestandteile gemäß § 168e (Erschwernisabgeltung), § 168h (Wahrungszulage bei Rückreihung) hinzuzurechnen. Ein allfälliger Bezugsbestandteil gemäß § 168f (Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung) ist nicht zu berücksichtigen. Sodann ist zu ermitteln, um wie viele Einkommensbänder die oder der Bedienstete höher eingereiht werden soll, und diese Zahl mit 5 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, um den der Ausgangswert zur Ermittlung des Vergleichseinkommens zu erhöhen ist; der Höchstwert für diesen Prozentsatz beträgt 20 %.Für die Berechnung des Vergleichseinkommens sind als erster Schritt dem aktuellen Gehalt der bzw des Bediensteten allfällige vor Beginn der Zuordnung auf den höherwertigen Arbeitsplatz gebührende Bezugsbestandteile gemäß Paragraph 168 e, (Erschwernisabgeltung), Paragraph 168 h, (Wahrungszulage bei Rückreihung) hinzuzurechnen. Ein allfälliger Bezugsbestandteil gemäß Paragraph 168 f, (Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung) ist nicht zu berücksichtigen. Sodann ist zu ermitteln, um wie viele Einkommensbänder die oder der Bedienstete höher eingereiht werden soll, und diese Zahl mit 5 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, um den der Ausgangswert zur Ermittlung des Vergleichseinkommens zu erhöhen ist; der Höchstwert für diesen Prozentsatz beträgt 20 %.
3.Ziffer 3Der für das Erreichen der nächsten Einkommensstufe im neuen Einkommensband maßgebende Zeitraum (Verweildauer gemäß § 168c Abs 2) beginnt, soweit sich aus der Z 4 nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw dem Beginn der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten.Der für das Erreichen der nächsten Einkommensstufe im neuen Einkommensband maßgebende Zeitraum (Verweildauer gemäß Paragraph 168 c, Absatz 2,) beginnt, soweit sich aus der Ziffer 4, nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw dem Beginn der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten.
4.Ziffer 4Hätte die oder der Bedienstete die nächste Einkommensstufe im bisherigen Einkommensband früher als zu dem sich aus der Z 3 ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung ab dem Wirksamwerden der Höherreihung um jenen Zeitraum, der erforderlich ist, um die nächste Einkommensstufe zum selben Zeitpunkt wie im bisherigen Einkommensband zu erreichen.Hätte die oder der Bedienstete die nächste Einkommensstufe im bisherigen Einkommensband früher als zu dem sich aus der Ziffer 3, ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung ab dem Wirksamwerden der Höherreihung um jenen Zeitraum, der erforderlich ist, um die nächste Einkommensstufe zum selben Zeitpunkt wie im bisherigen Einkommensband zu erreichen.
5.Ziffer 5Bei einer Höherreihung nach einer auf Grund der in § 43a Abs 4 Z 2 und 3 genannten Gründe erfolgten Rückreihung kann die oder der Bedienstete zur Vermeidung von Härtefällen in jenen Fällen, in denen die Höherreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von den Z 1 bis 3 jene Einkommensstufe erhalten, die sich ergibt, wenn die zuletzt erfolgte Rückreihung unterblieben wäre.Bei einer Höherreihung nach einer auf Grund der in Paragraph 43 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 genannten Gründe erfolgten Rückreihung kann die oder der Bedienstete zur Vermeidung von Härtefällen in jenen Fällen, in denen die Höherreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von den Ziffer eins bis 3 jene Einkommensstufe erhalten, die sich ergibt, wenn die zuletzt erfolgte Rückreihung unterblieben wäre.
(4)Absatz 4Für die Einstufung bei einer Rückreihung gelten folgende Bestimmungen:
1.Ziffer eins Soweit nicht Z 2 Anwendung findet, erhält die oder der Bedienstete im Einkommensband der neuen Modellstelle jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die gesamten für den Erfahrungsanstieg relevanten Zeiten im neuen Einkommensband berücksichtigt werden. Soweit nicht Ziffer 2, Anwendung findet, erhält die oder der Bedienstete im Einkommensband der neuen Modellstelle jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die gesamten für den Erfahrungsanstieg relevanten Zeiten im neuen Einkommensband berücksichtigt werden.
2.Ziffer 2Bei Rückreihungen nach einer vorher erfolgten Höherreihung erhält die oder der Bedienstete
a)Litera awenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Z 1, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Zuordnungsänderung(en) unterblieben wäre(n) undwenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Ziffer eins,, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Zuordnungsänderung(en) unterblieben wäre(n) und
b)Litera bwenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Z 1 jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Zuordnungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem ursprünglichen Einkommensband direkt in das neue Einkommensband eingereiht worden wäre. Zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine Einstufung unter sinngemäßer Anwendung der Z 1 erfolgen.wenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Ziffer eins, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Zuordnungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem ursprünglichen Einkommensband direkt in das neue Einkommensband eingereiht worden wäre. Zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine Einstufung unter sinngemäßer Anwendung der Ziffer eins, erfolgen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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