§ 171 MagBeG § 171

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Monatsbezug ist auszubezahlen:

1.

bei Beamtinnen und Beamten im Vorhinein am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag;

2.

bei Vertragsbediensteten am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses.

Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

1.

bei Beamtinnen und Beamten:

-

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

-

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

-

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

-

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember;

2.

bei Vertragsbediensteten:

-

für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,

-

für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,

-

für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr bzw ihm allenfalls für die Zeit des Dienststands noch gebührende Sonderzahlung (§ 150 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihr bzw ihm als Beamtin oder Beamten des Ruhestands gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Bedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 171 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 171 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 171 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 171 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 171 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 170 MagBeG
§ 172 MagBeG