(1) Der Monatsbezug ist auszubezahlen:
1. | bei Beamtinnen und Beamten im Vorhinein am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag; | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses. | |||||||||
Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. |
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
1. | bei Beamtinnen und Beamten: | |||||||||
- | für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März, | |||||||||
- | für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni, | |||||||||
- | für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September, | |||||||||
- | für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember; | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten: | |||||||||
- | für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März, | |||||||||
- | für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni, | |||||||||
- | für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September, | |||||||||
- | für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November. | |||||||||
Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr bzw ihm allenfalls für die Zeit des Dienststands noch gebührende Sonderzahlung (§ 150 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihr bzw ihm als Beamtin oder Beamten des Ruhestands gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. |
(3) Bedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
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