§ 64 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen.Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (Paragraph 11,) durchführen und Baumusterbescheinigungen (Paragraph 13,) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (Paragraph 15,) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 14 und Paragraph 16,) durchführen.
  2. (2)Absatz 2Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:
    1. 1.Ziffer einserforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
    2. 2.Ziffer 2technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
    3. 3.Ziffer 3Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten;
    4. 4.Ziffer 4Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
    5. 5.Ziffer 5Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.
§ 64 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsNur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen.Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (Paragraph 11,) durchführen und Baumusterbescheinigungen (Paragraph 13,) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (Paragraph 15,) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 14 und Paragraph 16,) durchführen.
  2. (2)Absatz 2Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:
    1. 1.Ziffer einserforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
    2. 2.Ziffer 2technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
    3. 3.Ziffer 3Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten;
    4. 4.Ziffer 4Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
    5. 5.Ziffer 5Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.
§ 64 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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