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(2) Bei PSA der Kategorie III ist neben oder unter der CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 2 weiters die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß § 14 oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 16) durchführt, anzubringen.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch auf Grund der besonderen Merkmale der PSA nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung statt auf der PSA auf der Verpackung angebracht werden. Sie ist in jedem Fall der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.
(4) Es ist verboten, auf PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf die PSA auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der PSA auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus § 1 Abs. 2.
(2) Bei PSA der Kategorie III ist neben oder unter der CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 2 weiters die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß § 14 oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 16) durchführt, anzubringen.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch auf Grund der besonderen Merkmale der PSA nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung statt auf der PSA auf der Verpackung angebracht werden. Sie ist in jedem Fall der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.
(4) Es ist verboten, auf PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf die PSA auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der PSA auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus § 1 Abs. 2.