§ 50 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 50 PSASV (1weggefallen) PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen diesen soweit mildern können, daß der vom Verwender wahrgenommene Schallpegel in keinem Fall die für die Verwendung der Gehörschutzmittel im Arbeitnehmerschutzrecht festgelegten Grenzwerte für die tägliche Lärmexposition überschreitetseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Jede PSA oder, sofern nicht möglich, ihre Verpackung muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämmung des Schallpegels (Schalldämmwert) und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes angibt.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 50 PSASV (1weggefallen) PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen diesen soweit mildern können, daß der vom Verwender wahrgenommene Schallpegel in keinem Fall die für die Verwendung der Gehörschutzmittel im Arbeitnehmerschutzrecht festgelegten Grenzwerte für die tägliche Lärmexposition überschreitetseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Jede PSA oder, sofern nicht möglich, ihre Verpackung muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämmung des Schallpegels (Schalldämmwert) und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes angibt.

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