§ 8 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 8 PSASV (1weggefallen) Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließenseit 21.04.2018 weggefallen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers und/oder seines in Österreich und/oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Bevollmächtigten;

2.

Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;

3.

die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;

4.

die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;

5.

das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;

6.

das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;

7.

die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;

8.

die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA;

9.

gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im III. Abschnitt vorgeschrieben sind;

10.

soweit möglich eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung in Form eines Abdruckes oder einer Beilage.

(2) Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.

(3) Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.

(4) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 05.08.1995 bis 20.04.2018
§ 8 PSASV (1weggefallen) Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließenseit 21.04.2018 weggefallen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers und/oder seines in Österreich und/oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Bevollmächtigten;

2.

Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;

3.

die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;

4.

die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;

5.

das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;

6.

das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;

7.

die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;

8.

die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA;

9.

gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im III. Abschnitt vorgeschrieben sind;

10.

soweit möglich eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung in Form eines Abdruckes oder einer Beilage.

(2) Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.

(3) Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.

(4) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.

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