Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.
(3) Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.
(4) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.
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(2) Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.
(3) Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.
(4) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.