§ 65 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 65 PSASV (1weggefallen) Die für die Prüfung der Sicherheit von PSA in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union (EU) bekanntgegebenen Stellen, die für die Prüfung der Sicherheit von PSA zugelassen sind, sowie die diesen Stellen zukommenden Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführtseit 21.04.2018 weggefallen. Änderungen des Anhanges 7, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß § 11 vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß § 13 ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (§ 15) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 65 PSASV (1weggefallen) Die für die Prüfung der Sicherheit von PSA in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union (EU) bekanntgegebenen Stellen, die für die Prüfung der Sicherheit von PSA zugelassen sind, sowie die diesen Stellen zukommenden Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführtseit 21.04.2018 weggefallen. Änderungen des Anhanges 7, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß § 11 vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß § 13 ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (§ 15) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.

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