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(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß § 11 vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß § 13 ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (§ 15) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß § 11 vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß § 13 ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (§ 15) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.