§ 44 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie PSA, die Stürze aus der Höhe oder ihre negativen Auswirkungen verhüten sollen, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist und damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hiebei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Verwenders führen könnte.
  2. (2)Absatz 2Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Verwender bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann.
  3. (3)Absatz 3In die Verwenderinformation sind insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einserforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche lichte Höhe unterhalb des Verwenders;
    2. 2.Ziffer 2optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems am sicheren Ankerpunkt.
§ 44 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie PSA, die Stürze aus der Höhe oder ihre negativen Auswirkungen verhüten sollen, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist und damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hiebei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Verwenders führen könnte.
  2. (2)Absatz 2Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Verwender bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann.
  3. (3)Absatz 3In die Verwenderinformation sind insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einserforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche lichte Höhe unterhalb des Verwenders;
    2. 2.Ziffer 2optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems am sicheren Ankerpunkt.
§ 44 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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