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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.
(2) Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.