§ 26 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 26 PSASV (1weggefallen) Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Wirksamkeit müssen die PSA so leicht wie möglich seinseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 26 PSASV (1weggefallen) Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Wirksamkeit müssen die PSA so leicht wie möglich seinseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.

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