§ 53 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
    1. 1.Ziffer einsmuß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
    2. 2.Ziffer 2müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.
  2. (2)Absatz 2Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstung übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.
§ 53 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsUnter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
    1. 1.Ziffer einsmuß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
    2. 2.Ziffer 2müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.
  2. (2)Absatz 2Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstung übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.
§ 53 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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