§ 1 B-DOK-VO Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1997,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. (2)Absatz 2Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1997,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. (2)Absatz 2Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

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