§ 61 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Verwender mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verunreinigt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.
  2. (2)Absatz 2Die dem Verwender durch die PSA zugeführte Atemluft muß durch geeignete Mittel gewonnen werden, wie etwa durch Filtrieren der verunreinigten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverunreinigten Quelle.
  3. (3)Absatz 3Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Verwenders während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dichtheitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß aus einer verunreinigten Atmosphäre so wenige gefährliche und/oder ansteckende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit oder Hygiene des Verwenders nicht beeinträchtigt wird.
  5. (5)Absatz 5Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die in Verbindung mit der Verwenderinformation jedem qualifizierten, geschulten Verwender die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Bei Filtergeräten ist ferner in der Verwenderinformation die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.
§ 61 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsMit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Verwender mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verunreinigt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.
  2. (2)Absatz 2Die dem Verwender durch die PSA zugeführte Atemluft muß durch geeignete Mittel gewonnen werden, wie etwa durch Filtrieren der verunreinigten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverunreinigten Quelle.
  3. (3)Absatz 3Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Verwenders während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dichtheitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß aus einer verunreinigten Atmosphäre so wenige gefährliche und/oder ansteckende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit oder Hygiene des Verwenders nicht beeinträchtigt wird.
  5. (5)Absatz 5Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die in Verbindung mit der Verwenderinformation jedem qualifizierten, geschulten Verwender die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Bei Filtergeräten ist ferner in der Verwenderinformation die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.
§ 61 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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