§ 32 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
Wenn bei den vorhersehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko besteht, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Verwender hiedurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt sein, daß bei einem Überschreiten dieses Wertes eine Gefährdung durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird§ 32 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
Wenn bei den vorhersehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko besteht, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Verwender hiedurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt sein, daß bei einem Überschreiten dieses Wertes eine Gefährdung durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird§ 32 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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