§ 11 PSA-V Gehörschutz

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Arbeitnehmer/innen sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
  4. (4)Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Arbeitnehmer/innen gewährleisten, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
  5. (5)Absatz 5Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAnpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes,
    2. 2.Ziffer 2Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen,
    3. 3.Ziffer 3Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz,
    4. 4.Ziffer 4jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Arbeitnehmer/innen sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
  4. (4)Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Arbeitnehmer/innen gewährleisten, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
  5. (5)Absatz 5Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAnpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes,
    2. 2.Ziffer 2Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen,
    3. 3.Ziffer 3Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz,
    4. 4.Ziffer 4jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes.

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