§ 12 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 12 PSASV (1weggefallen) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist für das betreffende Modell der PSA bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einzubringen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder des Inverkehrbringers,

2.

Ort der Herstellung der PSA,

3.

die technische Dokumentation (§ 7).

(2) Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells der PSA beizufügenseit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 12 PSASV (1weggefallen) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist für das betreffende Modell der PSA bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einzubringen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder des Inverkehrbringers,

2.

Ort der Herstellung der PSA,

3.

die technische Dokumentation (§ 7).

(2) Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells der PSA beizufügenseit 21.04.2018 weggefallen.

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