§ 10 ETV 2002 (weggefallen)

Elektrotechnikverordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, ist

1.

die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 1, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58, noch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung und

2.

die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften Z 1, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58 noch bis zum 31. Dezember 2010 und

3.

die Anwendung der in Anhang II der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41, noch bis zum 29. Jänner 2011 zulässig; die Anwendung der Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41 ist nicht zulässig.

§ 10 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 13.07.2010 bis 08.07.2020
(1) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, ist

1.

die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 1, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58, noch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung und

2.

die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften Z 1, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58 noch bis zum 31. Dezember 2010 und

3.

die Anwendung der in Anhang II der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41, noch bis zum 29. Jänner 2011 zulässig; die Anwendung der Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41 ist nicht zulässig.

§ 10 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten