§ 49 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
Schwimmhilfen, das sind Kleidungsstücke, die ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleisten, die dem voraussichtlichen Gebrauch entsprechen und eine positive Unterstützung im Wasser bieten, dürfen unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Verwenders mit sich bringen, sodaß dieser insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen§ 49 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
Schwimmhilfen, das sind Kleidungsstücke, die ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleisten, die dem voraussichtlichen Gebrauch entsprechen und eine positive Unterstützung im Wasser bieten, dürfen unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Verwenders mit sich bringen, sodaß dieser insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen§ 49 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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