§ 48 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen), müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Verwender, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2Diese PSA müssen ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.
  3. (3)Absatz 3Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen müssen
    1. 1.Ziffer einsdie PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hiedurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;
    2. 2.Ziffer 2aufblasbare PSA sich rasch und vollständig aufblasen lassen.
  4. (4)Absatz 4Wenn es auf Grund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAusstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Abs. 2 und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Absatz 2, und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;
    2. 2.Ziffer 2Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Verwender aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;
    3. 3.Ziffer 3Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Verwender in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.
§ 48 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsPSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen), müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Verwender, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2Diese PSA müssen ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.
  3. (3)Absatz 3Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen müssen
    1. 1.Ziffer einsdie PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hiedurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;
    2. 2.Ziffer 2aufblasbare PSA sich rasch und vollständig aufblasen lassen.
  4. (4)Absatz 4Wenn es auf Grund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAusstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Abs. 2 und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Absatz 2, und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;
    2. 2.Ziffer 2Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Verwender aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;
    3. 3.Ziffer 3Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Verwender in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.
§ 48 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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