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(§ 2) Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 33/2006, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird seit 08.07.2020 weggefallen.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.
(§ 2) Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 33/2006, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird seit 08.07.2020 weggefallen.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.