§ 2 ETV 2002 (weggefallen)

Elektrotechnikverordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.

(§ 2) Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 33/2006, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird seit 08.07.2020 weggefallen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 13.07.2010 bis 08.07.2020
(1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.

(§ 2) Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 33/2006, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird seit 08.07.2020 weggefallen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.

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