§ 2 ETV 2002 (weggefallen)

Elektrotechnikverordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.Die im Anhang römisch III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 33/2006, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.Die gemäß Anhang römisch eins der ETV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, zur ETV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1996,, geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1996,, und zur ETV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang römisch II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.Die nach Absatz eins und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang römisch eins zusammengefasst.
§ 2 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 13.07.2010 bis 08.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.Die im Anhang römisch III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 33/2006, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.Die gemäß Anhang römisch eins der ETV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, zur ETV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1996,, geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1996,, und zur ETV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang römisch II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.Die nach Absatz eins und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang römisch eins zusammengefasst.
§ 2 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten