§ 13 PSA-V Hautschutz

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. 1.Ziffer einsGefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,
    2. 2.Ziffer 2Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren durch optische Strahlung,
    4. 4.Ziffer 4Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    5. 5.Ziffer 5Gefahren durch Einwirkung von Kälte,
    6. 6.Ziffer 6Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    7. 7.Ziffer 7Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.
  4. (4)Absatz 4Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).
  5. (5)Absatz 5Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRichtiges Aufbringen der Hautmittel,
    2. 2.Ziffer 2die Festlegungen gemäß Abs. 3 entsprechend der Hautgefährdung.die Festlegungen gemäß Absatz 3, entsprechend der Hautgefährdung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. 1.Ziffer einsGefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,
    2. 2.Ziffer 2Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren durch optische Strahlung,
    4. 4.Ziffer 4Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    5. 5.Ziffer 5Gefahren durch Einwirkung von Kälte,
    6. 6.Ziffer 6Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    7. 7.Ziffer 7Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.
  4. (4)Absatz 4Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).
  5. (5)Absatz 5Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRichtiges Aufbringen der Hautmittel,
    2. 2.Ziffer 2die Festlegungen gemäß Abs. 3 entsprechend der Hautgefährdung.die Festlegungen gemäß Absatz 3, entsprechend der Hautgefährdung.

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