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(2) Als persönliche Schutzausrüstungen werden ferner angesehen:
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(3) „Inverkehrbringen“ ist
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(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
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(5) „Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung“ ist jene Verwendung, für die eine persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung“ gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der persönlichen Schutzausrüstung als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Verwenderinformation vorgesehenen Anweisungen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung sowie hinsichtlich der Schutzklassen und Verwendungsgrenzen voraus.
(2) Als persönliche Schutzausrüstungen werden ferner angesehen:
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(3) „Inverkehrbringen“ ist
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(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
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(5) „Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung“ ist jene Verwendung, für die eine persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung“ gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der persönlichen Schutzausrüstung als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Verwenderinformation vorgesehenen Anweisungen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung sowie hinsichtlich der Schutzklassen und Verwendungsgrenzen voraus.