§ 3 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins„Persönliche Schutzausrüstungen“, im folgenden auch als „PSA“ bezeichnet, sind Geräte, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die dazu bestimmt sind, von einer Person (Verwender) getragen, gehalten oder verwendet zu werden, um sie vor Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Als persönliche Schutzausrüstungen werden ferner angesehen:
    1. 1.Ziffer einseine vom Hersteller zusammengefügte Einheit aus mehreren Geräten, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mitteln, die eine Person gegen ein Risiko oder gegen mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;
    2. 2.Ziffer 2eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nicht schützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen, gehalten oder verwendet wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;
    3. 3.Ziffer 3austauschbare Teile oder Komponenten einer persönlichen Schutzausrüstung, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3„Inverkehrbringen“ ist
    1. 1.Ziffer einsdas erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;
    2. 2.Ziffer 2das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  4. (4)Absatz 4Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsDas Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder von deren Teilen oder Komponenten zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;
    2. 2.Ziffer 2das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten an den Auftraggeber;
    3. 3.Ziffer 3das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5„Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.„Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
  6. (6)Absatz 6„Bestimmungsgemäße Verwendung“ ist jene Verwendung, für die eine persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung“ gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der persönlichen Schutzausrüstung als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Verwenderinformation vorgesehenen Anweisungen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung sowie hinsichtlich der Schutzklassen und Verwendungsgrenzen voraus.
§ 3 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz eins„Persönliche Schutzausrüstungen“, im folgenden auch als „PSA“ bezeichnet, sind Geräte, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die dazu bestimmt sind, von einer Person (Verwender) getragen, gehalten oder verwendet zu werden, um sie vor Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Als persönliche Schutzausrüstungen werden ferner angesehen:
    1. 1.Ziffer einseine vom Hersteller zusammengefügte Einheit aus mehreren Geräten, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mitteln, die eine Person gegen ein Risiko oder gegen mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;
    2. 2.Ziffer 2eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nicht schützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen, gehalten oder verwendet wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;
    3. 3.Ziffer 3austauschbare Teile oder Komponenten einer persönlichen Schutzausrüstung, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3„Inverkehrbringen“ ist
    1. 1.Ziffer einsdas erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;
    2. 2.Ziffer 2das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  4. (4)Absatz 4Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsDas Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder von deren Teilen oder Komponenten zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;
    2. 2.Ziffer 2das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten an den Auftraggeber;
    3. 3.Ziffer 3das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5„Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.„Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
  6. (6)Absatz 6„Bestimmungsgemäße Verwendung“ ist jene Verwendung, für die eine persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung“ gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der persönlichen Schutzausrüstung als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Verwenderinformation vorgesehenen Anweisungen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung sowie hinsichtlich der Schutzklassen und Verwendungsgrenzen voraus.
§ 3 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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